Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der OneTwoSocial, eine Marke der shobbits GmbH, Winzererstr. 47D in
80797 München (nachfolgend „OneTwoSocial“ genannt) mit ihren Vertragspartnern, die
Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind (nachfolgend „Kunde“ genannt).
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden
keine Anwendung, es sei denn OneTwoSocial hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Diese AGB gelten somit auch dann, wenn OneTwoSocial in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden einen Auftrag unwidersprochen
ausführt.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden, soweit es sich
um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot und Vertragsschluss, Teilleistungen
2.1. Grundlage für den Vertragsschluss bildet das jeweilige Angebot von OneTwoSocial, in dem
Art und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungsbeschreibung definiert wird.
2.2. Angebote von OneTwoSocial sind 21 Tage ab Zugang beim Kunden gültig.
2.3. Ein Vertrag kommt mit der Erklärung des Kunden zustande, dass er das Angebot von
OneTwoSocial annimmt und der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestätigung durch
OneTwoSocial. Der Kunde soll seine Erklärung grundsätzlich in Schriftform abgeben. Eine nicht
in Schriftform abgegebene Erklärung hat der Kunde auf Verlangen von OneTwoSocial in
Schriftform zu bestätigen.
2.4. OneTwoSocial ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese nicht aufgrund der Natur des
Auftrags ausgeschlossen oder dem Kunden unzumutbar sind.
3. Zusatzleistungen, Fremdleistungen
3.1. Leistungen, die über den im Angebot definierten Umfang hinausgehen, sowie andere
Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand auf Basis der aktuellen Stundensätze von
OneTwoSocial gesondert berechnet. Gleiches gilt für Mehraufwand aufgrund nachträglicher
Änderungen auf Veranlassung des Kunden sowie für unvorhersehbaren Mehraufwand.
3.2. Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten,
die für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags erforderlich sind oder für erforderlich
gehalten werden konnten, sind in angemessener Höhe zu erstatten. In allen anderen Fällen
bedürfen sie der vorherigen Absprache mit dem Kunden.
3.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc.,
sind vom Kunden zu erstatten.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Factoring, Abschlagszahlungen
4.1. Maßgeblich sind die mit dem Kunden vereinbarten Preise. Dies sind grundsätzlich die im
individuellen Angebot von OneTwoSocial genannten Preise.
4.2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzukommt.
4.3. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen ab Zugang der Rechnung, sofern vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
4.4. OneTwoSocial hat sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 - 137,
65760 Eschborn abgetretenen. Sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind deshalb
ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH durch Banküberweisung zu leisten (VR
FACTOREM GmbH; IBAN: DE56 5006 0419 7406 5300 01; SWIFT-Code (BIC):
GENODEF1VK9; Kreditinstitut: DZ Bank AG; Verwendungszweck: F-6530, Re.-Nr., Re.-Datum).
4.5. OneTwoSocial kann dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen
in Rechnung stellen. Die Teilleistungen müssen dabei nicht in einer für den Kunden verwertbaren
Form vorliegen, sondern können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von OneTwoSocial
verfügbar sein.
4.6. Wird OneTwoSocial vom Kunden mit Anzeigen- und Mediaschaltungen im Wert von
mindestens 25.000 EUR netto beauftragt, ist OneTwoSocial abweichend von Ziffer 4.5.
berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50 % der Auftragssumme für die Schaltungen
zu verlangen. Gerät der Kunde mit der Bezahlung der entsprechenden Rechnung in Verzug,
kann OneTwoSocial die Schaltung, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, bis zur
Bezahlung der Rechnung zurückstellen und zugleich für den restlichen Teil der Auftragssumme
für die Schaltungen Vorauszahlung verlangen. Befindet sich der Kunde, trotz schriftlicher
Aufforderung und Androhung der fristlosen Kündigung, mit der Bezahlung einer der
Vorauszahlungs-Rechnungen mehr als vier Wochen in Verzug, so ist OneTwoSocial berechtigt,
den Auftrag für die Anzeigen- und Mediaschaltungen fristlos zu kündigen. Das Recht zur
Kündigung des Vertrags im Übrigen aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
4.7. Endet der Vertrag vorzeitig, so hat OneTwoSocial einen Anspruch auf die Vergütung, die
ihren bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn
die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
6. Pflichten des Kunden, Unterlagen, Schutzrechts-Recherchen
6.1. Der Kunde stellt OneTwoSocial alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten und
Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung.
6.2. Alle vom Kunden erhaltenen Daten und Unterlagen werden von OneTwoSocial nur zur
Bearbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt und nach dessen Beendigung an den Kunden
zurückgegeben.
6.3. Der Kunde versichert, dass der Verwendung der übergebenen Daten und Unterlagen durch
OneTwoSocial für die Vertragserfüllung mit dem Kunden keine Rechte Dritter entgegen stehen.
Anderenfalls stellt der Kunde OneTwoSocial im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen, soweit
nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
durchzuführen.
6.5. Der Kunde erhält an den von OneTwoSocial im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten
Unterlagen und Dateien lediglich Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte. Im Falle einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Kunde OneTwoSocial alle Entwürfe und Skizzen sowie
sonstige von OneTwoSocial erstellten Unterlagen und Dateien unverzüglich zurückzugeben.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
7.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, bestimmt sich der Umfang
der vertraglich einzuräumenden Nutzungsrechte an den von OneTwoSocial erbrachten und vom
Kunden als vertragsgemäß abgenommenen fertigen Arbeitsergebnissen nach dem von beiden
Parteien bei Vertragsschluss gemeinsam erkennbar zugrunde gelegten Vertragszweck. Dies gilt
sowohl für die Frage, ob ein bestimmtes Nutzungsrecht einzuräumen ist, ob es als einfaches
oder ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen ist, auf welche Nutzungsarten es sich
erstreckt, sowie welche Reichweite es in räumlicher und zeitlicher Hinsicht hat.
7.2. Die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt sich mangels ausdrücklicher abweichender
Vereinbarung grundsätzlich nicht auf Entwürfe, Skizzen und sonstige Zwischenergebnisse,
sondern nur auf das konkrete, von OneTwoSocial fertiggestellte und vom Kunden als
vertragsgemäß abgenommene fertige Arbeitsergebnis. Der Kunde erhält insbesondere keine
Nutzungsrechte an nicht ausgeführten oder von ihm abgelehnten Entwürfen.
7.3. Insbesondere bei Foto- und Filmshootings werden mangels ausdrücklicher abweichender
Vereinbarung keine Rechte an den fotografischen oder filmischen Rohdaten oder an unbearbeitet
oder nur teilweise bearbeitet zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellten Fotografien oder
Filmaufnahmen eingeräumt; die Rechtseinräumung erstreckt sich vielmehr nur auf die von
OneTwoSocial dem Kunden als fertiges Arbeitsergebnis übergebenen und vom Kunden als
vertragsgemäß abgenommenen Fotografien und Filmen.
7.4. Die Nutzungsrechtseinräumung erstreckt sich mangels ausdrücklicher abweichender
Vereinbarung grundsätzlich nur auf eine Nutzung zu Zwecken des eigenen Geschäftsbetriebs
des Kunden, nicht jedoch auf Nutzungen zu Zwecken Dritter, insbesondere nicht zu Zwecken
etwaiger konzernverbundener Unternehmen des Kunden. Dies gilt klarstellend grundsätzlich auch für zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechtseinräumungen im Bereich Social Media.
7.5. Sämtliche Nutzungsrechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der
Abnahme des Arbeitsergebnisses als vertragsgemäße Leistung und vollständiger Zahlung der für
das Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung.
7.6. Jede Nutzung von Arbeitsergebnissen, die über die vertraglichen Vereinbarungen
hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OneTwoSocial. Für jede
derartige Nutzung, die ohne Zustimmung von OneTwoSocial erfolgt, hat der Kunde eine
angemessene Vergütung sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der angemessen
Vergütung zu zahlen. Über den Umfang der Nutzungen steht OneTwoSocial ein
Auskunftsanspruch zu.
7.7. Der Kunde ist verpflichtet, eine Weiterverwendung oder Fortentwicklung von ihm von
OneTwoSocial präsentierten Entwürfen, Ideen und Konzepten, die nicht Bestandteil des fertigen
Arbeitsergebnisses geworden sind, zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine
Vertragsstrafe fällig, die OneTwoSocial nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall
gerichtlich zu überprüfen ist. Über den Umfang der Nutzungen steht OneTwoSocial ein
Auskunftsanspruch zu.
7.8. Ohne Zustimmung von OneTwoSocial dürfen die Arbeitsergebnisse einschließlich ihrer
jeweiligen Urheberbezeichnung, Agenturkennung sowie Metadaten (z.B. IPTC, Exif bei
Fotografien) vom Kunden bei der Nutzung nicht geändert oder entfernt werden.
7.9. Vorschläge, Weisungen oder sonstige Mitarbeit des Kunden und/oder seiner Mitarbeiter und
Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
7.10. OneTwoSocial ist berechtigt, die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse branchenüblich als
Referenz für Eigenwerbung nutzen sowie auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unter
Verwendung des Namens und Firmenlogos des Kunden zur Referenzzwecken hinweisen.
7.11. OneTwoSocial steht es mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung frei, nicht
ausgeführte oder vom Kunden abgelehnte Entwürfe, Ideen und Konzepte für andere Kunden zu
verwenden. Dasselbe gilt für individuell in Auftrag gegebene Arbeitsergebnisse in abgewandelter
Funktionsweise oder Form. Die vorstehenden Befugnisse von OneTwoSocial bestehen nicht,
sofern die konkrete Weiterverwendung für den Kunden nicht zumutbar ist.
7.12. OneTwoSocial ist nicht zur Herausgabe von offenen Layoutdateien und ähnlichen internen
Arbeitsgrundlagen verpflichtet. Sofern der Kunde eine Herausgabe wünscht, ist dies ausdrücklich
zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8. Gestaltungsfreiheit, Grenzen des Leistungsumfangs, Gewährleistung
8.1. Im Rahmen des jeweiligen Auftrags besteht für OneTwoSocial Gestaltungsfreiheit.
8.2. Die urheber-, geschmacksmuster- und/oder kennzeichenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit erbrachter Arbeitsergebnisse wird von OneTwoSocial nicht geschuldet.
8.3. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Sachaussagen über
Produkte und Leistungen des Kunden wird von OneTwoSocial nicht geschuldet.
8.4. Tonwertänderungen gegenüber Mustern oder Originalen, die sich innerhalb der nach dem
Stand der Technik üblichen Toleranzen bewegen, können nicht beanstandet werden.
8.5. Für Mängel der gelieferten Arbeitsergebnisse haftet OneTwoSocial nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
8.6. Der Kunde ist verpflichtet, die von OneTwoSocial gelieferten Arbeitsergebnisse innerhalb
einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber OneTwoSocial zu
rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Arbeitsergebnisse, die Rüge nicht offensichtlicher
Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab der Entdeckung bzw. dem Auftreten
des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügepflicht genügt die rechtzeitige Absendung der
Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Arbeitsergebnis in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
9. Haftung
9.1. OneTwoSocial haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach
Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet OneTwoSocial bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
9.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet OneTwoSocial nur im Falle der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalspflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise zu rechnen ist.
9.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.2. gilt auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen und
Vertretern von OneTwoSocial.
9.4. Hat OneTwoSocial den Kunden auf konkrete rechtliche Risiken einer bestimmten Maßnahme
hingewiesen, und entschließt sich der Kunde trotz eines solchen konkreten rechtlichen Hinweises
zur Durchführung der Maßnahme, so entfällt in dem Umfang, in dem sich das rechtliche Risiko
realisiert, eine Haftung von OneTwoSocial gegenüber dem Kunden und stellt der Kunde
OneTwoSocial von einer Haftung gegenüber Dritten frei.
10. Liefertermine
10.1. Liefertermine und Fristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
10.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Lieferschwierigkeiten der Lieferanten von
OneTwoSocial, höherer Gewalt und/oder Ereignissen, die OneTwoSocial die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Strom- und Wasserausfall, der Ausfall von Kommunikationsnetzen
usw., auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern – hat OneTwoSocial auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen OneTwoSocial, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus
Schadensersatzansprüche zustehen, oder die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt oder die Verzögerung der Leistung aus anderen Gründen für den Kunden
unzumutbar ist.
10.3. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht
ermöglichen, ist OneTwoSocial berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu
kündigen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Vorschriften des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
11.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München.
Stand: 01.07.2021